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   BFH, 01.03.2001 - II R 3/00   

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https://dejure.org/2001,9430
BFH, 01.03.2001 - II R 3/00 (https://dejure.org/2001,9430)
BFH, Entscheidung vom 01.03.2001 - II R 3/00 (https://dejure.org/2001,9430)
BFH, Entscheidung vom 01. März 2001 - II R 3/00 (https://dejure.org/2001,9430)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Feststellungsbescheid - Revision - Prozessbevollmächtigter - Schriftliche Vollmacht - Urteilsbegründung

  • Judicialis

    BGB § 167 Abs. 1; ; FGO § 115 Abs. 1; ; FGO § 116 Abs. 1; ; FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5; ; FGO § 116 Abs. 1 Nr. 3; ; FGO § 62 Abs. 3 Satz 1; ; BFHEntlG Art. 1 Nr. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wesentliche Verfahrenmängel; Entscheidung ohne Gründe und mangelnde Vertretung, Prozessvollmacht

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 12.04.1991 - III R 181/90

    Unzulässige Revision wird nicht durch Erfolg gleichzeitig eingelegter

    Auszug aus BFH, 01.03.2001 - II R 3/00
    Ein solcher wesentlicher Verfahrensmangel ist nur dann schlüssig gerügt, wenn die zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen --ihre Richtigkeit unterstellt-- einen der in § 116 Abs. 1 FGO genannten Mängel ergeben (BFH-Beschluss vom 12. April 1991 III R 181/90, BFHE 164, 179, BStBl II 1991, 638).
  • BFH, 22.03.1994 - X R 66/93

    Rechtswidrige Besetzung des Spruchkörpers als Revisionsgrund

    Auszug aus BFH, 01.03.2001 - II R 3/00
    Eine Entscheidung ist nur dann "nicht mit Gründen versehen" i.S. des § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO, wenn jegliche Begründung fehlt oder lediglich inhaltslose oder unverständliche Wendungen niedergeschrieben sind, die nicht erkennen lassen, von welchen Erwägungen das Gericht ausgegangen ist, und die eine Überprüfung des Rechtsstandpunktes nicht ermöglichen, oder wenn ein selbständiger Anspruch bzw. ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen worden ist (z.B. BFH-Beschlüsse vom 22. März 1994 X R 66/93, BFH/NV 1994, 499, und vom 31. Januar 1995 X R 265/93, BFH/NV 1995, 986).
  • BFH, 10.02.1995 - IX R 67/94

    Zulassung einer Revision bei einem Verfahrensmangel

    Auszug aus BFH, 01.03.2001 - II R 3/00
    Eine lückenhafte Begründung oder fehlende Auseinandersetzung mit bestimmten rechtlichen Erwägungen des Klägers ist kein Mangel i.S. des § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO (BFH-Beschluss vom 10. Februar 1995 IX R 67/94, BFH/NV 1995, 901).
  • BFH, 31.01.1995 - X R 265/93

    Maßstab für eine bedeutende Verletzung der Pflicht zum Aufruf der Sache

    Auszug aus BFH, 01.03.2001 - II R 3/00
    Eine Entscheidung ist nur dann "nicht mit Gründen versehen" i.S. des § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO, wenn jegliche Begründung fehlt oder lediglich inhaltslose oder unverständliche Wendungen niedergeschrieben sind, die nicht erkennen lassen, von welchen Erwägungen das Gericht ausgegangen ist, und die eine Überprüfung des Rechtsstandpunktes nicht ermöglichen, oder wenn ein selbständiger Anspruch bzw. ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen worden ist (z.B. BFH-Beschlüsse vom 22. März 1994 X R 66/93, BFH/NV 1994, 499, und vom 31. Januar 1995 X R 265/93, BFH/NV 1995, 986).
  • BFH, 11.11.2015 - V B 55/15

    Grundsätzliche Bedeutung - Ablaufhemmung - Untätigkeitseinspruch

    a) Eine Entscheidung ist nur dann "nicht mit Gründen" versehen i.S. von § 119 Nr. 6 FGO, wenn jegliche Begründung fehlt oder lediglich inhaltslose oder unverständliche Wendungen niedergeschrieben sind, die nicht erkennen lassen, von welchen Erwägungen das Gericht ausgegangen ist, und die eine Überprüfung des Rechtsstandpunktes nicht ermöglichen, oder wenn ein selbständiger Anspruch bzw. ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen worden ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 31. Januar 1995 X R 265/93, BFH/NV 1995, 986; vom 1. März 2001 II R 3/00, BFH/NV 2001, 1129, 1130; vom 21. November 2002 VII B 163/02, BFH/NV 2003, 523).
  • BFH, 21.11.2002 - VII B 163/02

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, Rechtsfortbildung, Urteil ohne Gründe

    Eine Entscheidung ist nur dann "nicht mit Gründen versehen" i.S. von § 119 Nr. 6 FGO, wenn jegliche Begründung fehlt oder lediglich inhaltslose oder unverständliche Wendungen niedergeschrieben sind, die nicht erkennen lassen, von welchen Erwägungen das Gericht ausgegangen ist, und die eine Überprüfung des Rechtsstandpunktes nicht ermöglichen, oder wenn ein selbständiger Anspruch bzw. ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen worden ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 22. März 1994 X R 66/93, BFH/NV 1994, 499, 500; vom 31. Januar 1995 X R 265/93, BFH/NV 1995, 986; vom 1. März 2001 II R 3/00, BFH/NV 2001, 1129, 1130).
  • BFH, 09.02.2004 - VII R 48/02

    Anforderungen an die Revisionsbegr.

    Eine Entscheidung ist nur dann "nicht mit Gründen versehen" i.S. von § 119 Nr. 6 FGO, wenn jegliche Begründung fehlt oder lediglich inhaltslose oder unverständliche Wendungen niedergeschrieben sind, die nicht erkennen lassen, von welchen Erwägungen das Gericht ausgegangen ist, und die eine Überprüfung des Rechtsstandpunktes nicht ermöglichen, oder wenn ein selbständiger Anspruch bzw. ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen worden ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 31. Januar 1995 X R 265/93, BFH/NV 1995, 986; vom 1. März 2001 II R 3/00, BFH/NV 2001, 1129, 1130; Senatsbeschluss vom 21. November 2002 VII B 163/02, BFH/NV 2003, 523, 524).
  • BFH, 23.01.2002 - V B 102/01

    Hotelbetreiber - Steuerbefreiung - Umsatzsteuer - Pachtvertrag -

    Eine Entscheidung ist nur dann "nicht mit Gründen versehen" i.S. des § 119 Nr. 6 FGO, wenn jegliche Begründung fehlt oder lediglich inhaltslose oder unverständliche Wendungen niedergeschrieben sind, die nicht erkennen lassen, von welchen Erwägungen das Gericht ausgegangen ist, und die eine Überprüfung des Rechtsstandpunktes nicht ermöglichen, oder wenn ein selbständiger Anspruch bzw. ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen worden ist (vergl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 22. März 1994 X R 66/93, BFH/NV 1994, 499, und vom 31. Januar 1995 X R 265/93, BFH/NV 1995, 986; BFH-Urteil vom 1. März 2001 II R 3/00, BFH/NV 2001, 1129).
  • BFH, 21.09.2001 - IX R 70/99

    Einkommensteuer - Zusammenveranlagung - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

    Ein solcher wesentlicher Verfahrensmangel ist nur dann schlüssig nach § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO gerügt, wenn die zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen --ihre Richtigkeit unterstellt-- einen der in § 116 Abs. 1 FGO a.F. genannten Mängel ergeben (st. Rechtsprechung des BFH, vgl. Beschluss vom 1. März 2001 II R 3/00, BFH/NV 2001, 1129).
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